Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes
HArchDVDV§ 14 Modulverantwortliche, Prüfende
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HArchDVDV%202017/14#abs-1 (1) Die oder der Modulverantwortliche
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HArchDVDV%202017/14#abs-2 (2) Sofern dies aus fachlichen Gründen erforderlich ist, bestellt die Ausbildungsleitung eine Angehörige oder einen Angehörigen des höheren Archivdienstes aus der Ausbildungsstelle als weitere Prüferin oder weiteren Prüfer. Für Prüfungen, die keine archivarischen Fachkenntnisse erfordern, kann die Ausbildungsleitung auch eine Vertreterin oder einen Vertreter der Ausbildungsstelle bestellen, die oder der in dem Fach, in dem sie oder er die Referendarinnen und Referendare prüft,